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Foto: ERGO Berlin

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Das Bundesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben ausgeweitet. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG nur in Betrieben, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Aber Vorsicht: Ausschlaggebend ist nicht die Zahl der Angestellten, sondern die regelmäßige Personalstärke, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (24.1.2013, AZ 2 AZR 140/12). Das heißt, wenn ein Betrieb regelmäßig Leiharbeiter beschäftigt, müssen diese bei der Mitarbeiterzahl berücksichtigt werden. Unternehmer können den Schutz somit nicht mehr mit Hilfe von Zeitarbeitern aushebeln. Dies betrifft auch viele Malerbetriebe die aufgrund ihrer geringen Betriebsgröße bislang davon ausgingen, vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen zu sein. [ttt-gallery-image] Ursprünglich war die Regelung, Kleinstbetriebe vom Kündigungsschutzgesetz auszunehmen, dazu gedacht, diese zu schützen. Dies sollte ihrer geringen Finanzausstattung Rechnung tragen. Zudem sollten die Unternehmen damit vor dem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand von Kündigungsschutzprozessen gesichert sein. Dies rechtfertige laut dem Gericht jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Personalstärke des Betriebes auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruhe. [ttt-gallery-image] Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 2007 in einem Unternehmen beschäftigt war und im November 2009 fristgerecht gekündigt wurde. Da die Beklagte nur zehn eigene Arbeitnehmer – einschließlich des Klägers – und einige Leiharbeitnehmer beschäftigte, wurde die Klage sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Das Kündigungsschutzgesetz finde hier keine Anwendung. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Es stellte fest, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigten seien, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personaleinsatz beruht – also nicht nur ausnahmsweise oder für einen begrenzten Zeitraum. Foto: ERGO Berlin

Foto: manuta/Adobe Stock
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