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Foto: Jan-Peter Schulz - BG BAU

Es gibt viele neue Regelungen für die Bauwirtschaft im Bereich der Unfallversicherung in 2021. Foto: Jan-Peter Schulz – BG BAU

Berufskrankheiten: Unterlassungszwang wird aufgehoben
Ab Januar 2021 müssen Beschäftigte die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Diese Änderung im Berufskrankheiten-Recht beschloss der Deutsche Bundestag mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Mai 2020. Bislang wurden neun von achtzig Berufskrankheiten-Ziffern – darunter zum Beispiel Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen – nur anerkannt, wenn die Versicherten ihre Tätigkeiten, die zur Erkrankung führten, aufgaben. Im Zuge der Neuregelung erweitert die BG BAU ihre Präventionsangebote. Sie berät Versicherte und bietet ihnen gegebenenfalls Maßnahmen der Individualprävention an, wie beispielsweise das Rückenkolleg. Zusätzlich bewertet die BG BAU rückwirkend bis 1997 alle nicht anerkannten Berufskrankheitsfälle, in denen die krankheitsverursachende Tätigkeit fortgeführt wurde, neu.
Information für Arbeits- und Schutzgerüste überarbeitet
Im Jahr 2021 wird die überarbeitete DGUV Information 201-011 zum Thema Arbeits- und Schutzgerüste zur Verfügung gestellt. Die Informationsschrift ist klar strukturiert und erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1. Damit unterstützt die DGUV-Information alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten.
Die komplette Übersicht der neuen Regelungen ist hier zu finden.

Foto: manuta/Adobe Stock
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