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31. Januar 2022
Redaktion
Elektronische Lohnnachweise

Bis 16. Februar elektronische Lohnnachweise abgeben

Die Meldefrist für das Jahr 2021 endet am 16. Februar und Unternehmen müssen bis dahin Arbeitsentgelte, die geleisteten Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten sowie deren Anzahl an die Unfallversicherungsträger übermitteln.
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Bis 16. Februar müssen die elektronischen Lohnnachweise eingereicht werden.

Mit dem elektronischen Lohnnachweis melden die Unternehmen für das zurückliegende Jahr die Anzahl ihrer Beschäftigten, das an sie gezahlte Arbeitsentgelt sowie die dafür geleisteten Arbeitsstunden. Das gilt auch für Aushilfen, Teilzeitkräfte oder Auszubildende. Bis zum 16. Februar haben die Unternehmen aus der Bauwirtschaft und dem Reinigungsgewerbe Zeit, die elektronischen Lohnnachweise für das Jahr 2021 an die BG BAU zu übermitteln.

Tipps für eine reibungslose Abgabe

Die Übermittlung erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm oder alternativ über die Ausfüllhilfe sv.net. Vor der Abgabe des elektronischen Lohnnachweises muss das Unternehmen einen Stammdatenabruf durchführen. Dabei werden die hinterlegten Unternehmensdaten abgeglichen und die Beschäftigten einer Gefahrtarifstelle zugeordnet. Nachweispflichtig sind Arbeitsentgelte bis zu einer Höhe von 78.960 Euro je Beschäftigen. Für Unternehmen, die im Jahr 2021 keine Arbeitnehmer*innen oder Aushilfen beschäftigt haben, entfällt die Meldepflicht. Sollte in diesem Fall bereits ein Stammdatenabruf durchgeführt worden sein, ist dieser dringend wieder zu stornieren.

Ohne Abgabe wird geschätzt

Der elektronische Lohnnachweis ist die Grundlage für die Berechnung des Beitrags an die BG BAU. Unternehmen sollten die Abgabefrist für die Meldung einhalten. Andernfalls muss die BG BAU gegebenenfalls die Bruttoarbeitsentgelte schätzen und der Beitragsberechnung zugrunde legen. Im Gegensatz zu Arbeitsentgelten und Gefahrtarifstellen werden die gemeldeten Arbeitsstunden nicht zur Berechnung des Beitrags zur Unfallversicherung herangezogen. Diese Angaben wirken sich aber auf die Zuweisung des Unternehmens zum jeweiligen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodell aus.

Quelle: BG BAU / Delia Roscher

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