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Foto: CDC/Alissa Eckert

Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann in begründeten Einzelfällen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Foto: CDC/Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAMS

Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche, wie zum Beispiel im Malerhandwerk, erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen.
Voraussetzungen
„In solchen Fällen“, erklärt Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der BG BAU, „muss die BG BAU in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.“ So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.
„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die BG BAU auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.
Bei Anerkennung Kostenübernahme durch BG BAU
Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte ein Arzt aufgesucht werden. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die BG BAU erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.
Ist die Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Weitere Informationen sind hier erhältlich.

Foto: manuta/Adobe Stock
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