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Kurzarbeit:
Foto: anastasiiachepinska/Unsplash

Das Bundeskabinett beschließt eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes. Foto: Unsplash

 Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Sollten Betriebe nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten oder mehr ab April 2021 wieder oder erstmals pandemiebedingt von Arbeitsausfall oder pandemiebedingten Schließungen betroffen sein, stünde ihnen der erleichterte Zugang zur Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes nicht mehr zur Verfügung. Mit der neuen Verordnung wird daher der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 31. März bis 30. Juni 2021 verlängert.
„Die Corona-Pandemie stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Deshalb brauchen Arbeitgeber und Beschäftigte Planungssicherheit. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist die richtige Antwort darauf. Denn Kurzarbeit ist unser wichtigstes Instrument, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Das zeigt auch eine aktuelle Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums zur Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen“, sagt Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) / Delia Roscher

Foto: manuta/Adobe Stock
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