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9. Februar 2023
Redaktion
Frist

Meldefrist für Lohnnachweise endet am 16. Februar

Einmal im Jahr müssen Unternehmen der Bauwirtschaft und der baunahen Dienstleistungen die Arbeitsentgelte und die geleisteten Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) übermitteln. Die Abgabefrist für das Beitragsjahr 2022 endet am 16. Februar 2023.
Ein
Foto: smolaw11/Adobe Stock
Bis 16. Februar müssen die Lohnnachweise für 2022 an die BG BAU übermittelt werden.

Unternehmen der Bauwirtschaft und der baunahen Dienstleistungen melden die sogenannten elektronischen Lohnnachweise jeweils bis zum 16. Februar für das zurückliegende Jahr an die BG BAU. Mit dem Lohnnachweis werden die Anzahl der Beschäftigten, das an sie gezahlte Arbeitsentgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, übermittelt. Das gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen, also auch für Aushilfen, Teilzeitkräfte oder Auszubildende. Die Meldepflicht entfällt lediglich für Unternehmen, die im abgelaufenen Kalenderjahr keine Beschäftigten hatten.

Für die Meldung der Lohnnachweise können Unternehmen ihr eigenes Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe sv.net nutzen. Vor der Übermittlung muss das Unternehmen einen Stammdatenabruf durchführen, um die hinterlegten Unternehmensdaten abzugleichen und die Beschäftigten der passenden Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Der Stammdatenabruf kann sowohl mit der neuen Unternehmensnummer (UNR.S) als auch mit der alten Mitgliedsnummer erfolgen. Unternehmen, die seit dem 17. Oktober 2022 bei der BG BAU neu aufgenommen wurden, haben keine Mitgliedsnummer und können diesen nur mit ihrer UNR.S durchführen. Nachweispflichtig sind die jährlichen Arbeitsentgelte bis 78.960 Euro pro Beschäftigten oder Beschäftigte.

Auf Grundlage des Lohnnachweises wird der Beitrag an die BG BAU berechnet. Versäumen Unternehmen die Meldung, kann die BG BAU die Bruttoarbeitsentgelte als Berechnungsgrundlage schätzen. Im Gegensatz zu Arbeitsentgelten und Gefahrtarifstellen beeinflussen die gemeldeten Arbeitsstunden die Berechnung des Beitrags nicht. Sie wirken sich aber darauf aus, welches arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsmodell für das Unternehmen gilt.

Foto: manuta/Adobe Stock
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