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16. März 2014
Redaktion
Gesetz

Bauwesen- und Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungs- und Bauwesenversicherung soll Bauunternehmer und Bauherren vor unvorhergesehenen Schäden schützen, die während der Bauzeit auftreten wie etwa Schäden durch Sturm oder Hochwasser.
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Foto: Robert Kneschke/Adobe Stock
Mit der richtigen Versicherung ist das Bauvorhaben geschützt.

Die Bauleistungs- und Bauwesenversicherung soll Bauunternehmer und Bauherren vor unvorhergesehenen Schäden schützen, die während der Bauzeit auftreten wie etwa Schäden durch Sturm oder Hochwasser. Im Allgemeinen sind aber auch Schäden durch z. B. Materialfehler oder Fahrlässigkeit mitversichert. Bauherren möchten in der Regel die Kosten auf die einzelnen beteiligten Betriebe umlegen. Diese Kostenumlage für die Bauleistungsversicherung muss aber ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Auch bei VOB-Verträgen ist sie nicht automatisch vereinbart. Bei einem Werkvertrag liegt das komplette Risiko allein beim Auftragnehmer (§ 644 BGB), der bis zum Zeitpunkt der Abnahme die Gefahr zu tragen hat. Der Auftraggeber darf die Umlage der Bauleistungsversicherung als Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einfügen, also z. B. „Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung ab. Die anteilige Prämie wird mit 2,3 % von der Schlussrechnungssumme abgezogen.“ Greift § 13b UStG nicht, wird die Bauleistungs/Bauwesenversicherung von der Brutto-Rechnungssumme abgezogen. Unsere Empfehlung: Auftragnehmer sollten sich grundsätzlich den Abschluss der Bauleistungsversicherung nachweisen lassen. In der Praxis kommt es nämlich vor, dass ein Prozentsatz von der Rechnungssumme abgezogen wird, ohne dass eine Versicherung abgeschlossen wurde.

Foto: manuta/Adobe Stock
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