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Seit Januar 2015 ist nun der Mindestlohn mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)“ flächendeckend für alle Branchen durchgesetzt worden. Er gilt nach der Einführungsphase für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre, auch für Saisonarbeiter und Minijobber. Was ändert sich durch den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für Maler- und Lackiererbetriebe?
Bei den Malern gibt es den Mindestlohn schon lange
Für angestellte Malerhandwerker hat der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zunächst keine Bedeutung, denn hier gilt schon seit November 2003 mit der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen ein Branchenmindestlohn – und der liegt deutlich höher. Seit dem 1. August 2014 bis zum 30. April 2015 gibt es für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) mindestens 12,50 Euro in den alten Bundesländern und mindestens 10,50 Euro in den neuen Bundesländern; in Berlin sind es mindestens 12,30 Euro. Wichtig wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn aber bei gewerbefremdem Hilfspersonal, das ausschließlich in Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen tätig ist und bei Reinigungspersonal. Auch kaufmännisch-technische Angestellte, insbesondere im Büro, fallen unter den allgemeinen Mindestlohn – das gilt ebenfalls für dort angestellte Ehepartner. Und für alle Minijobs außerhalb des gewerblichen Malerbereichs. Die folgende Tabelle des Malerinstituts bietet eine gute Übersicht darüber, wem Malerbetriebe welchen Mindestlohn bezahlen müssen. [ttt-gallery-image] Dieses Bild und weitere wichtige wichtige Informationen des Malerinstituts zum Mindestlohn finden Sie hier: Gesetzlicher-Mindestlohn-Maler-2015.pdf
Vorsicht bei Subunternehmern
Auch aus einem weiteren Grund sollten Malerbetriebe dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn Beachtung schenken. Denn: Zahlt ein Subinternehmer seinen Mitarbeitern weniger als den Mindestlohn, ist im Zweifel der auftraggebende Handwerksbetrieb fällig. Um genau das zu vermeiden, sollten Handwerker folgende Regeln befolgen: – Seriosität: Bei der Auswahl von Subunternehmern nur auf seriöse und bekannte Anbieter zurückgreifen – Plausibilität: Ist das Angebot des Subunternehmers derart niedrig, dass er damit bei Zahlung des Mindestlohns nicht gewinnbringend arbeiten kann, sollte der Handwerker ablehnen – Garantie: Im Vertrag sollte sich der Handwerker bestätigen lassen, dass der Subunternehmer den Mindestlohn bezahlt und für jede Inanspruchnahme des Handwerkers die volle Garantie übernimmt – Bürgschaft: Geht der Subunternehmer Pleite, ist die Garantie nichts wert. Deshalb sollten Handwerker zusätzlich eine Bürgschaft verlangen – Vertragsstrafe: Für den Fall der Unterschreitung des Mindestlohns ist eine Vertragsstrafe fällig – Nachunternehmer: Soweit der Subunternehmer mit Nachunternehmern arbeitet, muss er diese wiederum vertraglich zur Einhaltung des Mindestlohns verpflichten – Sonderkündigungsrecht: Für den Fall, dass sich der Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält, sollte sich der Handwerker ein Sonderkündigungsrecht einräumen lassen – Zustimmungserfordernis: Damit der Handwerker nicht für beliebig viele Nachunternehmer haftet, sollte der Subunternehmer im Einzelfall die Zustimmung des Handwerkers einholen müssen Lesen Sie in der Februar-Ausgabe der Malerzeitschrift MAPPE, mit welchen gemeinen Tricks Unternehmer ihren Mitarbeitern den Mindestlohn verwehren und was noch zu tun bleibt, damit der allgemeine flächendeckende Mindestlohn in Deutschland zum Erfolg wird. Bilder: Malerinstitut

Foto: manuta/Adobe Stock
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