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7. August 2020
Redaktion
Tachographenpflicht

Die EU-Gesetzgebung zum Digitalen Tachographen ist abgeschlo

Am 8. Juli hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung die neuen EU-Vorschriften für den Digitalen Tachographen verabschiedet, nachdem der Transportausschuss des Europaparlaments am 8. Juni 2020 die Bestimmungen angenommen hatte.
Die
Foto: Mappe
Bei der Tachographenpflicht gibt es auch künfitg Ausnahmeregelungen für Handwerker.

Damit ist das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene abgeschlossen. Von dem neu einbezogenen Anwendungsbereich, der jetzt auch Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen in die Tachographenpflicht einbezieht, wurde das Handwerk ausgenommen, wie der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) mitteilt.

  • Zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen gilt die Tachographenpflicht ausschließlich für internationale Transportvorgänge.
  • Transporte im Werkverkehr außerhalb des eigentlichen Transportgewerbes und unterhalb von 3,5 Tonnen (darunter das Handwerk) sind von der Tachographenpflicht ausgenommen.
  • Befreit sind außerdem Bauunternehmen, die Baumaschinen befördern, vorausgesetzt, das Lenken der Fahrzeuge stellt für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit dar.
    Die Ausweitung der Tachographenpflicht gilt ab Juli 2026 für internationale Transporte.

Zu den neuen EU-Vorschriften erklärte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke: „Erfreulicherweise konnten wir uns bei der Abstimmung zur Ausweitung der Tachographenpflicht mit unserer Argumentationslinie durchsetzen, dass im Handwerk das Lenken von Fahrzeugen für den Fahrer eben nicht die Haupttätigkeit darstellt. Diese Abgrenzung und Definition unterscheidet den Gerüstbauer, Dachdecker oder Zimmerer entscheidend vom Speditionsfahrer und von sonstigen Berufskraftfahrern. Insofern ist es folgerichtig, dass einige Nachweispflichten und Sozialvorschriften, die für Berufskraftfahrer gelten, mit dem heutigen Abstimmungsergebnis nicht auf Handwerker angewendet werden. Es ist allerdings bedauerlich, dass trotzdem die Gelegenheit nicht genutzt worden ist, umfassendere Ausnahmen für unsere Betriebe festzuschreiben. Nach wie vor führen die Auflagen im Rahmen der Tachographenpflicht für unsere Unternehmen zu ungerechtfertigten finanziellen und bürokratischen Belastungen. Handwerker unternehmen Fahrten allein deshalb, um zur Baustelle bzw. zum Kunden zu gelangen und dort einen Auftrag auszuführen und fahren nicht durch halb Europa zwecks des Transports und der Auslieferung von Waren und Gütern.“ Aus seiner Sicht wurde die Freistellung des Handwerks für den neu einbezogenen Gewichtsbereich zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen sehr konsequent vollzogen. Das wäre auch für andere Bereiche wünschenswert gewesen etwa für den Bewegungsradius, innerhalb dessen kein Fahrtenschreiber eingebaut werden muss. Dieser Radius hätte für Handwerker zumindest auf 150 Kilometer ausgedehnt werden sollen.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks

Foto: manuta/Adobe Stock
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