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Die Frist für steuerfreie Corona-Zahlungen an Arbeitnehmer*innen wurde verlängert. Foto: magele-picture/stock.adobe.com

Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen worden. Arbeitgeber*innen haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass die Fristverlängerung nur den Zeitraum erweitert, in dem der Betrag gewährt werden kann. „Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 Euro ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei zwei Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten“, erklärt Franz abschließend.
Quelle: Roland Franz & Partner / Delia Roscher

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