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Foto: IG BAU/Alexander Paul Englert

Robert Feiger, Bundesvorsitzender der IG BAU, fordert schnelle Konsequenzen aus dem aktuellen EuGH-Urteil. Foto: IG BAU/Alexander Paul Englert

Nach dem jetzt gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen in Deutschland tätige ausländische Leiharbeiter*innen nun hier sozialversichert sein, wenn ihr Arbeitgeber nur formal im EU-Ausland seinen Wohnsitz hat. „Ich freue mich über dieses Urteil außerordentlich, ich hoffe, dass es das Ende von einschlägigen Briefkastenfirmen ist“, sagt Robert Feiger, Bundesvorsitzender der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Er fordert, dass nun schnelle Konsequenzen aus dem Urteil gezogen werden. „Es braucht mehr Kontrollen in Deutschland und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden in der EU. Sollten solche Scheinfirmen ausfindig gemacht werden, muss es schnelle Verfahren geben, die dazu führen, dass entsandte Beschäftigte in Deutschland voll sozialversichert werden.“
Das Urteil könne auch Auswirkungen auf entsandte Arbeitnehmer*innen haben. Gerade in der Bauwirtschaft habe man es regelmäßig mit Unternehmen zu tun, die in ihren Heimatländern, wie beispielsweise Slowenien, überhaupt keine Bauaufträge ausführen. Sie stellten Beschäftigte nur mit dem Ziel ein, sie nach Deutschland zu entsenden. Die Beschäftigten seien dann gar nicht oder nur unzureichend krankenversichert und würden oftmals nicht einmal Rentenansprüche erwerben.
Nach aktuellen Zahlen der SOKA-BAU, der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, werden jährlich mehr als 80.000 Arbeitnehmer*innen auf Baustellen nach Deutschland entsandt. Bei vielen dieser Entsendungsunternehmen bestehen erhebliche Zweifel, dass sie in ihren Heimatländern einer nennenswerten Tätigkeit nachgehen. „Das ist Lohndumping auf dem Rücken der Beschäftigten, außerdem entsteht den deutschen Sozialversicherungen erheblicher Schaden“, sagt Feiger.
Der EuGH musste entscheiden, ob ein Beschäftigter des Leiharbeitsunternehmens Team Power Europe in Bulgarien sozialversichert werden kann, obwohl er nach Deutschland entsandt wurde. Der EuGH stellte fest, dass das Leiharbeitsunternehmen keine nennenswerte Tätigkeit in Bulgarien ausübt, da sein gesamter Umsatz im EU-Ausland gemacht wird. Die reine Rekrutierung und Vermittlung von Personal nach Deutschland ist nicht als nennenswerte Tätigkeit anzusehen. Damit kann der Beschäftigte nicht unter das bulgarische Sozialversicherungsrecht fallen. Eine andere Auslegung würde „die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten und letztlich möglicherweise auch das von den Systemen gebotene Schutzniveau unter einen Abwärtsdruck setzen,“ lautet die Urteilsbegründung des EuGHs (Aktenzeichen: C-784/19).
Quelle: IG BAU / Delia Roscher

Foto: manuta/Adobe Stock
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