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»Das Handwerk erwartet jetzt, dass die zuständigen Behörden die Regelungen pragmatisch und mit Augenmaß umsetzen.« sagt Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführung Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) (zdh.de). Foto: BorisTrenkel, Agentur Bildschoen

Im Mappe-Interview erläutert Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer Unternehmerverband Deutsches Handwerk die Vorstellungen und Forderungen des Handwerks.
„Das Handwerk erwartet jetzt, dass die zuständigen Behörden die Regelungen pragmatisch und mit Augenmaß umsetzen.“
 
Mappe: Der ZDH strebt eine europaweite Lösung beim Lieferkettengesetz an, der EU-Entwurf geht deutlich über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus. So sollen beispielsweise alle Unternehmen von sich aus mögliche Risiken in der gesamten Lieferkette analysieren, nicht nur für den eigenen Geschäftsbereich und direkte Zulieferer, sondern eben auch bei Tochterunternehmen und mittelbaren Zulieferern. Außerdem sollen die Regularien für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten. Was sagt der ZDH dazu und was wird er unternehmen?
Karl-Sebastian Schulte: Eine EU-weite Regelung macht vor dem Hintergrund Sinn, dass eine rein nationale Regelung dann auch nur deutsche Unternehmen betrifft. Deshalb sollte – wenn überhaupt – statt eines nationalen Sorgfaltspflichtengesetzes, das deutsche Unternehmen belasten wird, eine EU-weite Regelung eingeführt werden, um faire Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen zu garantieren.
Im September 2020 hatte das Europäische Parlament einen eigenen Vorschlag unterbreitet, um die politische Debatte zu nachhaltigen Lieferketten voranzubringen. Nach diesem Vorschlag würden alle Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigen von den Regelungen erfasst. Allerdings ist dieser sehr niedrig angesetzte Schwellenwert selbst im Europäischen Parlament umstritten. Die EU-Kommission arbeitet derweil an einem eigenen Vorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz. Dieser sollte ursprünglich im zweiten Quartal dieses Jahres erscheinen, wurde aber auf mindestens September verschoben. Besonders die Mittelstandstauglichkeit dieses Gesetzes muss noch geprüft werden.
Der ZDH verfolgt beide Rechtsetzungsinitiativen weiter aktiv und wird sich dafür einsetzen, dass die Pflichten für Handwerksbetriebe verhältnismäßig und machbar bleiben, dass bestehende Branchenlösungen berücksichtigt und mittelständische Betriebe insgesamt nicht überfordert werden.
Mappe: Wie beurteilt der ZDH das kürzlich verabschiedete Gesetz?
Karl-Sebastian Schulte: Positiv ist, dass in den parlamentarischen Beratungen noch einige Verbesserungen erreicht werden konnten wie beispielsweise der Ausschluss der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen in Deutschland gegenüber Ansprüchen vermeintlich Geschädigter aus Drittstaaten. Letztlich wird die Anwendung des Gesetzes ab 2023 zeigen müssen, welche Regelungen sowohl die direkt betroffenen großen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten wie auch die mittelbar betroffenen Zulieferer – auch aus dem Handwerk – besonders belasten werden. Das Handwerk erwartet jetzt, dass die zuständigen Behörden die Regelungen pragmatisch und mit Augenmaß umsetzen. Das gilt vor allem für die bürokratischen Vorgaben.
Mappe: Der ZDH befürchtet, dass trotz der Eingrenzung der Betriebsgröße die Gefahr besteht, dass „Unternehmen ihre Sorgfalts- und Berichtspflichten auf ihre Zuliefererkette abwälzen und damit auch Handwerksbetriebe erhöhten bürokratischen Belastungen ausgesetzt sein können“. Was genau ist damit gemeint und wie könnte eine Gesetzesänderung aussehen?
Karl-Sebastian Schulte: Erfahrungen mit schon existierenden nationalen Lieferkettengesetzen wie dem U.S.-amerikanischen Dodd-Frank-Act über die Verwendung sogenannter Konfliktmineralien zeigen, dass große Konzerne ihre Kontroll- und Berichtspflichten auf alle ihre Zulieferbetriebe abwälzen, unabhängig davon, ob diese in Entwicklungsländern oder in Deutschland ihren Sitz haben. Deswegen besteht auch beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die große Gefahr, dass die unmittelbar betroffenen großen Unternehmen ihre neuen menschen- und umweltrechtlichen Compliancevorschriften unterschiedslos auf alle ihre Zuliefererbetriebe abwälzen. Damit würden am Ende auch handwerkliche Zulieferbetriebe diese Anforderungen erhalten. Um dies zu vermeiden, hatte sich der ZDH unter anderem für eine „White List“ eingesetzt. Diese sollte Regionen wie insbesondere die Europäische Union oder die USA und Kanada enthalten, in denen Betriebe von den Kontroll- und Berichtspflichten ausgenommen wären, da in diesen Ländern ohnehin hohe Menschenrechts- und Umweltstandards gelten und vollzogen werden. Das hätte gerade den in Deutschland tätigen kleinen Zulieferbetrieben aus dem Handwerk geholfen.
Mappe: Der ZDH fordert eine Beschränkung der Nachweispflichten auf den Import von Waren in die EU, denn Handwerksbetriebe haben in der Regel keinen direkten Kontakt zu internationalen Zulieferern. Wer trägt dann die Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzauflagen im Nicht-EU-Ausland?
Karl-Sebastian Schulte: Nach internationalem Recht ist es ureigene Aufgabe der jeweiligen nationalen Regierungen, die Achtung und den Vollzug von Menschenrechten in ihren Staaten zu gewährleisten. Diese müssen dafür sorgen, dass alle in ihren Ländern tätigen Unternehmen – egal ob heimische oder ausländische – die vor Ort geltenden rechtlichen Standards erfüllen. Letztlich werden mit den jetzt vorgesehenen Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes diese staatlichen Verpflichtungen den Regierungen abgenommen und dafür den Unternehmen aufgebürdet werden. Dabei dürften selbst große Konzerne kaum in der Lage sein, für jedes ihrer Produkte alle Zulieferer im Blick zu haben und überall die geforderten Standards durchzusetzen. Für einen kleinen Handwerksbetrieb ist es aber schlicht unmöglich, Unternehmen in allen Zuliefererländern zu kontrollieren. Sie besitzen im Gegensatz zu großen Konzernen im Übrigen auch keine Macht, hier Einfluss zu nehmen.

Mappe: Im Vergleich zum Gesetzesentwurf wurde im Entwurf der Koalitionsfraktionen Ende Mai statt des Begriffs „substantiierte Kenntnis“ das Merkmal der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ aufgenommen. Wie beurteilt der ZDH diese Änderung?
Karl-Sebastian Schulte: Nach § 9 muss ein Unternehmen unter anderem eine Risikoanalyse und angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für Menschen- oder Umweltrechtsverletzungen seiner mittelbaren Zulieferer vorliegen und es damit substantiierte Kenntnis von diesen Verstößen erhält. Ob diese letztlich semantische Änderung des Rechtstextes tatsächlich für mehr Rechtssicherheit sorgen wird, bleibt zweifelhaft. Denn es bleibt unklar, welche Fallkonstellationen unter diese Regelung fallen, so dass das letztlich Gerichte werden konkretisieren müssen. Diese Regelung ist ein Beispiel unter vielen, das zeigt, wie die Vielzahl der im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe es den betroffenen Unternehmen erheblich erschweren werden, die gesetzlichen Vorgaben zu handhaben und praktisch anzuwenden.
Mappe: Seit 2015 gibt es den nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte, der menschenrechtliche Sorgfaltspflichten von deutschen Unternehmen in globalen Lieferketten verlangt. Das BMAS schreibt, dass es bei der Prüfung des Plans auf seine Wirksamkeit feststellen musste, dass nicht einmal jedes fünfte große deutsche Unternehmen sich an diesen Plan entsprechend hält. Der ZDH fordert keine zivil- oder gar strafrechtliche Haftung vorzusehen. Wie kann Freiwilligkeit funktionieren?
Karl-Sebastian Schulte: Freiwilligkeit funktioniert durch Sichtbarmachung gesellschaftlichen Engagements und menschenrechtlicher Standards. So existieren schon jetzt zahlreiche zumeist branchenspezifische Gütesiegel, die Aufschluss darüber geben, dass ein Unternehmen freiwillig bestimmte Standards bei der Herstellung und beim Verkauf seiner Produkte und Dienstleistungen achtet. Ein jüngstes Beispiel ist der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vorgestellte „grüne Knopf“. Den können Unternehmen aus der Textilwirtschaft erhalten, die Standards erfüllen, die dieser Initiative zugrunde liegen. Solche branchenspezifischen Gütesiegel müssen aber vom Kunden bei seiner Kaufentscheidung angenommen werden, damit am Ende die teilnehmenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen Unternehmen haben, die sich – aus welchen Gründen auch immer – an solchen Initiativen nicht beteiligen.
Mappe: Wie könnten etablierte Nachhaltigkeits- und CSR-Gütesiegel beim Lieferkettengesetz berücksichtigt werden?
Karl-Sebastian Schulte: In den letzten Jahren hat die Debatte um die gesellschaftliche Verantwortung dazu geführt, dass sich eine immer größere Anzahl von Unternehmen an zumeist branchenspezifischen CSR- und Nachhaltigkeitsinitiativen beteiligen und entsprechende Gütesiegel verwenden. Diese in jeder Hinsicht positive Entwicklung hätte einen weiteren Schub erhalten, wenn im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz solche Unternehmen, die ausgewiesen durch anerkannte CSR-Standards ohnehin Menschen- und Umweltrechtsstandards in ihren Geschäftsbeziehungen achten, von den zahlreichen belastenden Verpflichtungen des Gesetzes ausgenommen worden wären. Es ist sehr bedauerlich, dass die Bundesregierung diese Forderungen nicht aufgegriffen hat. Damit wurde eine große Chance zu mehr freiwilligem und wirksamen gesellschaftlichen Engagement vertan.
Dieses Interview erschien in gekürzter Form in der Printausgabe der Mappe 08/2021.

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