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16. Juni 2020
Redaktion
Steuer

Mehrwertsteuersenkung – was Betriebe beachten müssen

Anfang Juni beschloss der Koalitionsausschuss eines der umfangreichsten Konjunkturpakete in der Geschichte Deutschlands. Einer der größten Posten zur Ankurbelung der Wirtschaft ist die Mehrwertsteuersenkung. Lesen Sie, was Betriebe beachten müssen.
Mehrwertsteuersenkung
Foto: Bernd Ducke/Mappe
Auf Malerarbeiten gibt es natürlich auch den reduzierten Mehrwertsteuersatz. Betriebe sollten den Preisvorteil an ihre Kunden weitergeben.

Ab dem 1. Juli 2020 wird der reguläre Umsatzsteuersatz von derzeit 19 auf 16 Prozent gesenkt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben auf fünf Prozent. Die Bundesregierung erhofft sich, dass Unternehmen die geminderte Mehrwertsteuer über Preissenkungen 1:1 an die Privatkunden weitergeben. Dadurch soll sich eine höhere Nachfrage nach den billigeren Waren und Dienstleistungen ergeben. Das wiederum würde zu höheren Umsätzen und Unternehmensgewinnen führen und hoffentlich viele Unternehmen vor dem Ruin retten, die wegen der Corona-Krise finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Die Mehrwertsteuersenkung ist zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Sollte diese Idee zur gewünschten Kauflaune in Deutschland sorgen und damit die Wirtschaft ordentlich ankurbeln, ist es durchaus denkbar, dass die Mehrwertsteuersenkung auch über den Jahreswechsel hinaus beibehalten wird.

Was für Betriebe wichtig ist

Einen Überblick, worauf Unternehmer jetzt achten müssen und Tipps, wie Fallstricke umgangen werden können, hat die Deutsche Handwerkszeitung zusammengestellt.

  • Wer derzeit Gutscheine an seine Kunden verkauft, muss wissen: Handelt es sich bei den verkauften Gutscheinen um so genannte »Einzweckgutscheine« nach § 3 Abs. 14 UStG, wird bereits beim Gutscheinverkauf Umsatzsteuer fällig, derzeit also 19 Prozent Umsatzsteuer. Löst der Kunde den Gutschein dann nach dem 30. Juni 2020 ein, weist die Rechnung allerdings nur noch 16 Prozent Umsatzsteuer aus (Umsatzsteuersatz nach Mehrwertsteuersenkung). Folge: Unternehmer müssen eine Umsatzsteuerberichtigung vornehmen, um die zu viel ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer wieder erstattet zu bekommen. Sie sollten deshalb bis Ende Juni 2020 nur noch so genannte Mehrzweckgutscheine nach § 3 Abs. 15 UStG verkaufen. Bei diesen Gutscheinen wird die Umsatzsteuer erst dann zur Zahlung ans Finanzamt fällig, wenn der Kunde den gekauften Gutschein einlöst.
  • Bei Anzahlungen für Leistungen, die erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind auch Berichtigungen bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil der Umsatzsteuersatz in der Anzahlungsrechnung ja 19 Prozent oder sieben Prozent beträgt. Je nachdem, ob Sie eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 geleistet oder erhalten haben, gilt Folgendes:
    Geleistete Anzahlung: Haben Sie vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und dafür eine Vorsteuererstattung in Höhe der 19-prozentigen Umsatzsteuer erhalten und die Rechnung über die nach dem 1. Juli 2020 erbrachten Leistungen weist nur 16 Prozent aus, müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG durchführen. Sie müssen die zu viel erhaltene Vorsteuererstattung also ans Finanzamt zurückzahlen.
    Erhaltene Anzahlung: Haben Sie aus einer erhaltenen Anzahlung 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und die Leistung wird erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. Sprich, Sie bekommen die zu viel bezahlte Umsatzsteuer erstattet.
    Zur Berichtigung der Vorsteuer und Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 wird zeitnah ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Übergangsregelungen und Vereinfachungsregelungen erwartet.
  • Wenn Sie einen Einzelhandel führen, müssen Sie darauf achten, dass Sie beim Einsatz einer elektronischen Registrierkasse eine Anpassung an den Kasseneinstellungen vornehmen. Denn nur so ist gewährleistet, dass bei Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf den ausgegebenen Rechnungen und im Kassen- und Buchhaltungssystem der richtige (gesenkte) Umsatzsteuersatz ausgewiesen und berücksichtigt wird.
Foto: manuta/Adobe Stock
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