Folgen Sie uns
Foto: Baden-Württembergischer Handwerkstag e.V.

Auch 2021 werden Handwerksbetriebe zu den Themen Personal, Strategie und Digitalisierung im Rahmen der Zukunftsinitiative »Handwerk 2025« unterstützt. Foto: Baden-Württembergischer Handwerkstag e.V.

Eine Studie unter Projektsteuerung der Handwerkskammer Konstanz wird neu aufgesetzt, die die Auswirkungen der Megatrends Globalisierung, Digitalisierung, Klimaschutz oder Alterung der Gesellschaft auf die Wirtschaftsbranche Handwerk ermittelt – Titel: „New Work: Der Einfluss von Megatrends und Geschäftsmodellinnovationen auf die Arbeit im Handwerk der Zukunft – konkretisiert anhand einer Zukunftsvision für das Schreinerhandwerk“. Das Projekt wird im Rahmen der Zukunftsinitiative Handwerk 2025 des Landes Baden-Württemberg mit 84.500 Euro bezuschusst.
Die Abstimmung der an einer Baustelle beteiligten Gewerke ist seit jeher eine Herausforderung. Die Zukunftsinitiative „Handwerk 2025“ will mit einer digitalen Baumappe für Überblick sorgen. Ziel der entsprechenden Digitalisierungs-Werkstatt ist, alle Beteiligten miteinander zu vernetzen, alle wichtigen betrieblichen Informationen eines Bauprojekts in einer gemeinsamen digitalen Baumappe zu sammeln und verfügbar zu halten. Die BWHM GmbH, die Wirtschafts- und Servicegesellschaft des Baden-Württembergischen Handwerkstags (BWHT), plant mit sechs Betrieben unterschiedlicher Gewerke ins Projekt zu starten. Die Ergebnisse sollen anschließend in einem Leitfaden zur Verfügung gestellt werden.
In einem weiteren Modellprojekt, das bei der Handwerkskammer Region Stuttgart angesiedelt ist, sollen erfolgreiche, innovative digitale Geschäftsmodelle identifiziert, in ihrer Struktur analysiert und medial aufbereitet werden. Dazu soll es Erfahrungsaustausch-Gruppen geben, in denen die identifizierten Unternehmen ihre Geschäftsmodelle vorstellen und so gezielt den Wissenstransfer befördern.
Zuletzt wurde auch die geförderte Intensivberatung von „Handwerk 2025“ bewilligt. Sie unterstützt Handwerksbetriebe dabei, Zukunftsthemen, Technologie- und Marktentwicklungen für ihr Gewerk zu erkennen und ihr Geschäftsmodell danach auszurichten. Zudem werden Themen wie Personalentwicklung, Wissensmanagement, Arbeitgebermarke und Gesundheitsmanagement behandelt. Die Intensivberatung wird ebenfalls von der BWHM verantwortet. Hier finden interessierte Betriebe dazu alle relevanten Informationen.

Neue Regelung für Entgeltbescheinigungen
In Deutschland ist nach § 108 Gewerbeordnung (GewO) jeder gewerbliche Arbeitgeber verpflichtet, eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in nachvollziehbarer Form vorzunehmen. Diese Entgeltabrechnung ist auch unter den Begriffen Lohnabrechnung, Gehaltsabrechnung oder Monatsabrechnung bekannt. Darin sind das Arbeitsentgelt sowie gesetzliche Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) auszuweisen. Sonderformen der Entgeltabrechnung sind Baulohnabrechnungen sowie Abrechnungen nach Tarifverträgen und Besoldungsabrechnungen. [ttt-gallery-image] Das Ziel einer Entgeltbescheinigung ist die Information des Arbeitnehmers. Dieser soll die Abrechnung überprüfen können und erkennen, warum er den ausgezahlten Betrag erhält. Zum anderen wird sie als Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen und anderen Institutionen verwendet. Da Entgeltbescheinigungen bislang sehr unterschiedlich ausfallen, was ihre Nutzung erschwert, tritt am 1. Juli die sogenannte  Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) in Kraft. Ab dann muss die Entgeltbescheinigung zumindest Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Somit wird Arbeitgebern ein Mindeststandard für die monatlich auszustellenden Entgeltbescheinigungen vorgegeben. Zudem erhalten Softwarehersteller dadurch einheitliche Vorgaben für die Programmierung von Bescheinigungssoftware. Die Absätze 1 bis 3 des § 1 der EBV geben detailliert an, welche Angaben eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) enthalten muss. Die Angaben orientieren sich an den Anforderungen der Sozialgesetzbücher. Zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss die Entgeltbescheinigung folgende Angaben enthalten: Namen und Anschrift des Arbeitgebers, Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers, die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers, das Datum des Beschäftigungsbeginns, bei Ende der Beschäftigung das Datum des Beschäftigungsendes im letzten Abrechnungszeitraum, den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage, die Steuerklasse, einschließlich des gewählten Faktors, der Kinderfreibeträge und den Merkmalen für den Kirchensteuerabzug sowie Steuerfreibeträge oder Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat sowie die Steuer-Identifikationsnummer, den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Gegebenenfalls ist die Angabe zu erbringen, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wird, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone handelt oder, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt. [ttt-gallery-image] Zum Entgelt sind mindestens folgende Angaben zu machen: die Bezeichnung und der Betrag aller Bezüge und Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeberzuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt; der Saldo der Bezüge und Abzüge nach steuerpflichtigem Arbeitslohn (getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen), Sozialversicherungsbruttoentgelt (nach Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen) sowie das Gesamtbruttoentgelt (ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen); die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt, getrennt nach laufendem und einmaligem Bruttoentgelt der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages und der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, und Pflegeversicherung, zur Seemannskasse sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes und den gesetzlichen Abzügen; der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernIMMt; die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt werden; der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6. In der Übersicht sieht dies so aus: Laufende Bezüge (Gehalt, Monatslohn und Stundenlohn + geldwerte Vorteile/Sachbezüge + Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers + betriebliche Altersvorsorge = Gesamtbrutto (u. U. abweichendes Sozialversicherungs- und Steuerbrutto) - Betriebliche Altersvorsorge = Sozialversicherungsbrutto (das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) - Betriebliche Altersvorsorge = Steuerbrutto (das steuerpflichtige Arbeitsentgelt) - Lohnsteuer - Kirchensteuer von der Lohnsteuer - Solidaritätszuschlag von der Lohnsteuer - Krankenversicherung Arbeitnehmer-Anteil - Rentenversicherung Arbeitnehmer-Anteil - Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer-Anteil - Pflegeversicherung Arbeitnehmer-Anteil - Beitragszuschlag Pflegeversicherung = Nettoarbeitsentgelt nach Abzug der Steuern und Pflichtbeiträge - Sachbezüge - Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitnehmers - Persönliche Abzüge (Pfändung, Arbeitgeberdarlehen) + Steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen = Auszahlung an den Arbeitnehmer Mehr Informationen zu den einzelnen Punkten, zur EBV sowie konkrete Fallbeispiele finden Sie hier.
Lesen Sie weiter in
5
Textur
Foto: manuta/Adobe Stock
Kleine
Zurück
Speichern
Nach oben