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Die Nutzungsdauer von Computern und Software wurde nun geändert. Foto: Unsplash

Die seit 20 Jahren geltende Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter wurde seit 20 Jahren nicht mehr geprüft. Ende Februar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, welches die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst demnach Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Der Begriff „Software“ erfasst dem Schreiben nach die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Die neue Regelung gilt dem Schreiben nach für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Eine Besonderheit gilt: „In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde„.
Weitere Informationen finden Sie im Schreiben der Finanzverwaltung.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen / Roland Franz & Partner / Delia Roscher

Foto: manuta/stock.adobe.com
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