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Schutz
Foto: Thomas Lucks-BG BAU

Wer unter freiem HIMMel arbeitet, muss sich ausreichend vor UV-Strahlung schützen. Foto: Thomas Lucks-BG BAU

Mehr als 2.700 neue Fälle von weißem Hautkrebs verzeichnete die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Besonders betroffen sind Beschäftigte aus dem Hoch-, Tief- und Straßenbau sowie dem Dachdecker- und Zimmererhandwerk. Die BG BAU stellte die vorläufige Auswertung für 2020 auf einer Pressekonferenz vor.
„Die Statistik zeigt, dass Hautkrebserkrankungen in der gesamten Bevölkerung deutlich zunehmen. Dabei ist es einfach, sich wirksam zu schützen. Das gilt nicht nur in der Freizeit, sondern gleichermaßen für die Arbeitsplätze im Freien. Mit nur wenigen einfachen Maßnahmen ist ein sehr guter Schutz vor schädlicher UV-Strahlung möglich“, sagt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. „Die Unternehmen und die Beschäftigten sind hier gleichermaßen gefordert, das Thema ernst zu nehmen und zu handeln.“ Die BG BAU unterstützt und berät Unternehmen und Beschäftigte bei den notwendigen Maßnahmen.
Durch den Klimawandel wird es in Mitteleuropa zunehmend wärmer und trockener. Vor allem in den Monaten April bis September zwischen 11 Uhr und 16 Uhr sind die Belastungen durch natürliche UV-Strahlen so hoch, dass sie einen zusätzlichen Schutz erforderlich machen. „Ein wirksamer UV-Schutz ist wichtig, weil es bei hoher und vor allem langandauernder Belastung zu folgenschweren Hautschädigungen kommen kann. Besonders tückisch daran ist, dass Betroffene die Schädigung nicht sofort bemerken. Nicht selten tritt eine Hautkrebserkrankung erst nach 20 bis 30 Jahren auf. Hier gilt: Je früher präventiv gehandelt wird, desto weniger kommt es zum Hautkrebs“, erklärt Anette Wahl-Wachendorf, Ärztliche Direktorin des Arbeitsmedizinischen Dienstes der BG BAU (AMD der BG BAU).
Schutzmaßnahmen nach dem klassischen Präventionsprinzip
Wie UV-Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, regelt das TOP-Prinzip. Dabei stehen technische und organisatorische Lösungen vor den persönlichen Schutzmaßnahmen: Schutzzelte, Sonnenschirme oder Sonnensegel sorgen für schattige Arbeitsplätze im Freien. Wenn diese technischen Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, kommen ergänzend organisatorische Schutzmaßnahmen zur Anwendung. So können beispielsweise Arbeiten in die frühen Morgen- und Vormittagsstunden oder in die späten Nachmittagsstunden (nach 16 Uhr) verlegt werden. Dann ist die UV-Belastung niedriger.
Sollten die beiden ersten Maßnahmen nicht ausreichen, müssen persönliche UV-Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ergriffen werden. Dazu gehören leichte, luftdurchlässige, körperbedeckte Kleidung, möglichst aus Baumwolle. Zudem muss der Kopf, der Nacken, die Nase und Ohren geschützt werden. Die restlichen ungeschützten Partien, wie das Gesicht, die Nase oder auch die Handrücken, sind mit UV-Schutzcremes mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 30, besser 50, zu schützen. Dieser Schutz muss spätestens nach zwei Stunden erneuert werden. UV-Schutzbrillen für die Augen werden ebenfalls empfohlen.
Das Informations- und Beratungsangebot zu UV-Schutzmaßnahmen der BG BAU unterstützt mit Arbeitsschutzsprämien die finanzielle Beschaffung von Wetterschutzzelten, UV-Schutzkleidung oder Schutzhelmen mit Nackenschutz. Beim AMD der BG BAU können Beschäftigte neben Beratungsgesprächen zum Thema Hautkrebs auf Wunsch Hautscreenings erhalten. Am 15. April 2021 findet zudem der virtuelle UV-Schutz-Aktionstag der BG BAU statt, welcher über UV-Schutzmaßnahmen aufklärt.
Quelle: BG BAU / Delia Roscher

Schutz vor Staub
Berufsbedingte Atemwegserkrankungen wie Silikose und Lungenkrebs, die durch hohes Staubaufkommen am Bau ausgelöst werden, stagnieren seit Jahren auf hohem Niveau. Sie sind keineswegs rückläufig. Die Staubminimierung ist für Betriebe und Beschäftigte, aber auch für Bewohner und Nutzer von Gebäuden ein zentrales Thema. Wir informieren über Gefahren, die Entwicklung und Lösungen. [ttt-gallery-image]   Konzentriert schneidet Malergeselle Karl M. Gipskartonplatten zurecht, es staubt. Dann schüttet er Klebemörtel aus einem Sack in den Eimer, M. steht in einer Staubwolke. Abends wird sauber gemacht: Der Azubi schwingt den Besen, feiner Staub wirbelt umher. Was die beiden Handwerker tun, ist nicht nur lästig, sondern höchst gefährlich. Und es ist verboten: Die Gefahrstoffverordnung verbietet das trockene Kehren ausdrücklich. Denn ein aufgewirbeltes Feinstaubkorn braucht bis zu sieben Stunden, um zu Boden zu fallen. Feinster Staub bleibt in der Luft, er ist da, auch wenn er nicht mehr zu sehen ist, und er kann eingeatmet werden. Ohne Atemschutz und Absauganlage gelangen feine Staubpartikel in den Nasen-Rachen-Raum, die Luftröhre und die Bronchien. Feinere und auch nicht sichtbare Stäube wandern weiter bis in die tiefsten Bereiche der Lunge, die Lungenbläschen (Alveolen) und die tiefen Atemwege (Bronchiolen). Diese werden als »A-Staub« bezeichnet, das heißt alveolengängige (lungenbläschengängige), feine Stäube. Gröbere einatembare Staubfraktionen (E-Staub) werden über die Atemwege aufgenommen. Auch wenn Staub keine gefährlichen Chemikalien enthält, kann er die Gesundheit gefährden. Besonders kleine Staubpartikel können in die feinen Lungenbläschen eindringen und dort Entzündungen oder sogar Krebs hervorrufen. Gröbere Staubteilchen, die zwar nicht bis in die Lunge vordringen, können dennoch Schäden in Nase, Hals und Rachenraum verursachen. Wichtige Informationen zum Download: Broschüre »Schluss mit Staub« Flyer »Arbeitsschutzprämien« In der Mappe 2/2017 erfahren Sie mehr über die Einhaltung von Grenzwerten, die Nutzung von Bau-Entstaubern und Erfahrungen von Betrieben in Sachen Staubprävention.
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Foto: manuta/Adobe Stock
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