Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (3AZR 206/18) besagt: Der Chef hat keine allgemeine Beratungspflicht, muss aber seine Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht informieren. Insbesondere, wenn er einen großen Informationsvorsprung hat, ist er in der Pflicht. Seine Auskünfte müssen richtig und vollständig sein, sonst haftet er, falls seinem Mitarbeiter aus falschen oder unvollständigen Informationen Nachteile entstehen. Der Beschäftigte wiederum hat eine Mitwirkungspflicht: Er muss sich also selbst informieren, etwa indem er sich über Rechtsvorschriften ein Bild macht oder sich entsprechendes Informationsmaterial besorgt.
Ist die bAV tariflich geregelt, sind dies oft auch die Informationspflichten. Hier muss sich jeder Arbeitgeber mit den Regelungen im aktuellen Tarifvertrag vertraut machen: Verstöße können Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Quelle: Signal Iduna