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Verarbeitung
Foto: VDPM

Bei der Applikation von WDVS sollte grundsätzlich nur mit systemzugehörigen Komponenten gearbeitet werden. Foto: VDPM

 Andernfalls droht ein Erlöschen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, beziehungsweise der allgemeinen Bauartgenehmigung: Der Auftragsnehmer hat objektiv eine vom Vertragsinhalt abweichende Herstellung vorgenommen, die so als mangelhafte Leistung eingestuft werden kann. Häufig führt dies zum Einbehalten der Forderungen, zu Zahlungsverzögerungen oder zum Rückbau des nicht zugelassenen Systems.
Ein WDVS ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf in Deutschland nicht verwendet werden. Entsprechende Regelungen bestehen auch für WDVS mit ETA. Eine Zertifizierung wird immer für das komplette System erteilt. Werden systemfremde Komponenten eingesetzt, liegt ein Verstoß gegen geltendes Baurecht vor. Zudem erlischt die Gewährleistung des Systemhalters und geht vollumfänglich auf den Verarbeiter über.
Der VDPM hat aus aktuellem Anlass einer Baustellen-Lieferung von Dämmplatten, die nicht als Systembestandteil von WDVS geprüft und deklariert waren, über ein Mitgliedsunternehmen das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) um eine Stellungnahme gebeten:
„Der Systemhalter kann die Komponenten selbst liefern oder er kann sie liefern lassen. In beiden Fällen sind die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen Bauartgenehmigung (…) einzuhalten. Die Lieferung auf die Baustelle kann über den Zulassungsinhaber oder den Komponenten-Hersteller erfolgen. Wichtig ist eine zulassungskonforme Kennzeichnung des Bauproduktes WDVS als Bausatz über den Beipackzettel oder den Lieferschein, damit der Verwender erkennen kann, um welche Komponenten eines WDVS nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung es sich handelt.“
Quelle: VDPM / Delia Roscher

Foto: manuta/Adobe Stock
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