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28. April 2020
Redaktion
Webinar

Baurecht in Zeiten von Corona

In einem Webinar zum Thema Baurecht in Zeichen von Corona informierten Mappe, ausbau+fassade, EnBauSa.de. Thematisiert wurden unter anderem die Definition Höherer Gewalt im Zeichen der Pandemie und wer für möglicherweise höhere Kosten durch Verzögerungen im Bauprozess aufkommen muss.
Foto: Bernd Ducke
Während der Corona-Pandemie können Bauabläufe verzögert sein. Das Webinar zum Baurecht informierte.

Referent war Michael Seitz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Geschäftsführer des Norddeutschen Baugewerbeverbandes e. V.. Es müsse hohe Sorgfalt walten, wenn gegebenenfalls höhere Gewalt geltend gemacht werden soll, informierte Seitz. »Schon das geringste eigene Verschulden schließt höhere Gewalt aus« warnte er. Sein Beispiel: Es könne der Einbau eines Produkts zu einem bestimmten Termin gefordert sein. Dann genüge es nicht, wenn man bestellt habe und keine Lieferung bekomme. Das sei nur dann ausreichend, wenn es das Produkt nur von einem einzigen Lieferanten gebe, der nicht lieferfähig ist. Dann handele es sich um höhere Gewalt. Wenn das Produkt auch von einem anderen Lieferanten beschafft werden kann, sei dies schon nicht mehr der Fall.

Eine Kündigung sei nur das letzte Mittel, Priorität müsse eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten haben. Das könne zum Beispiel heißen, dass man die Fristen ändere. Wenn Probleme absehbar sind, sei auf jeden Fall eine dokumentierte Behinderungsanzeige notwendig. »Es muss genau nachgewiesen sein, warum es zu Behinderungen im Bauablauf kommt. Der alleinige Verweis auf Corona reicht nicht«, mahnte Michael Seitz.

Bei Verträgen, die nach dem 11. März abgeschlossen wurden, stelle sich die für höhere Gewalt wichtige Frage anders, ob das Ereignis vorhersehbar war. Michael Seitz rät dazu, in neuen Verträgen Vorkehrungen für durch Corona bedingte Störungen zu treffen. Einen wichtigen Hinweise dazu gebe eine Weisung des Bundesbauministeriums vom 23. März. Demnach sei die Pandemie grundsätzlich geeignet, höhere Gewalt auszulösen, auch nach Ausbruch der Pandemie, dies sei aber im Einzelfall mit Augenmaß zu bewerten. Wer sich auf höhere Gewalt berufe, müsse dies nachweisen können. Dann seien neben Fristverlängerungen auch Zuschläge für die Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Zwangspause möglich. Auch bei diesen Zuschlägen sei es notwendig, den Mehraufwand zu dokumentieren. Der sei bei größeren und komplexen Projekten sicher höher zu veranschlagen als bei kleinen Baustellen.

Zugang zur Aufzeichnung des Baurecht-Webinars.

Foto: manuta/Adobe Stock
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