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Wer richtig dämmt, spart jährlich Energiekosten. Foto: Bernd Ducke/Mappe

Die Angabe der Treibhausgas-Emissionen eines Wohngebäudes im neuen Energieausweis gibt Laien eine einschätzbare Größe für die Nachhaltigkeit beim Wohnen. Sie veranschaulicht die Umweltauswirkungen des Gebäudebetriebs, vor allem durch Beheizung, Kühlung und Warmwasser. Der Heiz- bzw. Kühlbedarf ist bei schlecht gedämmten Gebäuden besonders hoch, da hier unnötig viel Energie über das Dach oder die Außenwände entweicht. Die bestmögliche Energieeffizienz eines Hauses kann deshalb nur durch eine Kombination aus baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster), effizienter Anlagentechnik (z.B. Heizung) sowie dem Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. Solarwärme) erreicht werden.
Dr. Thomas Tenzler, Geschäftsführer des FMI Fachverband Mineralwolleindustrie e.V., ist vor allem vom Dämmstoff Mineralwolle (Glaswolle und Steinwolle) überzeugt: „Ein mit Mineralwolle gedämmtes Wohngebäude senkt dessen Energiebedarf und damit den CO₂-Ausstoß erheblich. Das spart Jahr für Jahr hohe Energiekosten bei gleichzeitig mehr Wohnkomfort, Schallschutz und Brandschutz. Ist die Gebäudehülle optimal gedämmt, ist der wichtigste Schritt für mehr Energieeffizienz bereits getan. Dadurch wird deutlich weniger Energie für Heizung und Kühlung benötigt.“
Welcher Ausweis wird nun für bestehende Wohnhäuser benötigt? Eigentümer*innen von kleinen Wohnhäusern mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde und welche danach auch nicht mehr energetisch modernisiert wurden, sind verpflichtet, den energetischen Bedarf und damit auch die gesamte Gebäudequalität mit dem sogenannten Energiebedarfsausweis nachzuweisen. Für alle anderen Wohngebäude genügt ein sogenannter Energieverbrauchsnachweis. Dieser ließ sich bisher einfach und kostengünstig aus den Verbrauchszahlen der vergangenen drei Jahre ermitteln. Weil aber die so ermittelten Energiedaten stark vom Nutzerverhalten abhängen und wenig über die energetische Qualität des Gebäudes verraten, hat der Gesetzgeber nachjustiert: Der Energieverbrauchsausweis muss ab dem 1. Mai 2021 die Energiebilanz des Gebäudes detaillierter benennen. Zusätzlich zu den End- und Primärenergieverbräuchen in kWh/(m²a) sind nun die Treibhausgas-Emissionen in kg C02-Äquivalent/(m²a) aufzuführen. Expert*innen müssen dafür das Gebäude vor Ort begutachten, mit Fotos dokumentieren und Modernisierungsmaßnahmen empfehlen. So ergibt sich eine gute Übersicht über die Mängel und möglichen Energieeinsparpotenziale eines Bestandsgebäudes.
Hauseigentümer*innen, die ohnehin die Sanierung ihrer Wohnimmobilie beabsichtigen, profitieren jetzt doppelt, wenn sie ihren neuen Energieverbrauchsausweis gemeinsam mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen. Für die iSFP-Erstellung durch eine*n Energieberater*in übernimmt der Staat bis zu 80 Prozent der Kosten. So erhält man gleichzeitig auch einen fundiert durchdachten, optionalen Handlungsplan für die wirtschaftliche energetische Sanierung des Gebäudes.
Quelle: FMI Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. / Delia Roscher

Neue Etiketten für Gefahrstoffe
Ab dem 1. Juni 2017 ändern sich die Ausweisungsetiketten für gefährliche Gemische wie Lösemittel oder Bauchemikalien europaweit. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Stoffe nur noch dann verkauft werden, wenn die Etiketten der neuen CLP-Verordnung entsprechen. Die Piktogramme zieren ein schwarzes Symbol in der Mitte, das von einem rautenförmigen, roten Rahmen umgeben ist. [tttgallery] Mit dem Stichtag 1. Juni 2017 fällt der erste Schritt zur weltweiten Vereinheitlichung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die Umstellung der Etiketten erfolgt schrittweise – zuerst für Stoffe, dann für Gemische. In den vergangenen zwei Jahren durften Gemische noch mit der alten Kennzeichnung verkauft werden. So blieb Herstellern und Fabrikanten genug Zeit, die erforderlichen Änderungen durchzuführen. Von erheblicher Bedeutung ist das Stichdatum vor allem für den Handel: Restwaren müssen aus den Regalen entfernt werden, Verkaufspersonal muss informiert werden, in manchen Fällen wird auch eine Rückführung an den Lieferanten erwogen werden müssen. Alternativ könnten Vorlieferanten geeignete Etiketten mit der neuen Kennzeichnung zur Verfügung stellen. Keine Folgen für Malerbetriebe Gewerbliche und private Anwender, die noch Gemische mit der alten Gefahrenkennzeichnung besitzen, dürfen diese straflos aufbrauchen und sind daher nicht von der Frist betroffen. Einzig der Weiterverkauf ist ab dem Stichtag verboten. Auch die Umstellung der Kennzeichnung ist bei innerbetrieblicher Verwendung nicht erforderlich, gegebenenfalls muss allerdings auf eine geänderte Einstufung mit eindeutigen Umgangsvorschriften reagiert werden. Weitere Informationen zur Kennzeichnung von chemischen Stoffen innerhalb der EU finden Sie hier. Foto: obs/BAuA, Fleischer, John Quelle: Presseportal
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