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Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Menschen unter 18 Jahren.
Das Mindestalter für eine Beschäftigung ist grundsätzlich 15 Jahre.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unterscheidet Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (von15 bis 18 Jahren).
Für Jugendliche, die vollschulzeitpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Diese Jugendlichen dürfen aber einen Ferienjob von bis zu vier Wochen ausüben. Der Anspruch auf Jahresurlaub ist nach Alter gestaffelt. 15-jährige: 30 Werktage, 16-jährige: 27Werktage, 17-jährige: 25Werktage.

Die Einhaltung des JArbSchG wird durch die Gewerbeaufsichtsämter für Arbeitsschutz überwacht. Es schreibt verschiedene ärztliche Untersuchungen vor. Damit wird sowohl der allgemeine Gesundheits- und Entwicklungszustand von Jugendlichen festgestellt als auch, ob die Ausübung bestimmter Arbeiten ihre Gesundheit gefährdet. Ohne ärztliche Untersuchung dürfen Jugendliche keine Beschäftigung oder Berufsausbildung aufnehmen. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Antritt der Berufsausbildung stattgefunden haben.

Die erste Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Beschäftigungsjahres stattfinden.
Die konkreten Bestimmungen und Inhalte des JArbSchG finden Sie hier.

Foto: manuta/Adobe Stock
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